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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehend Vertragsbedingungen maßgebend.
      Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragsnehmers verbindlich.
    2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
      schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
    3. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragsnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Umfang der Lieferungspflicht
    1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbeschäftigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
    2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen die zu den Angeboten gehören, sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  3. Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragsnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
      Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei Rückgabe in wieder verwendungsfähigem Zustand innerhalb vier Wochen nach Lieferung mit dem halben Preis des berechneten Wertes vergütet.
    2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens
      innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoauszug in bar oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag dem der gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig.
    3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 35 über dem Diskontsatz
      der Landeszentralbank berechnet.
    4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem fall ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, oder nach Ablauf einer angemessen nach frist vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechtung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
  4. Lieferpflicht
    1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
    2. Bei Arbeitskämpfen und beim eintritt unvorgesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
    3. Entsteht der Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu beanspruchen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5v.H. des Teil-bzw. des Gesamtauftrags, der i n Folge der Verspätung nicht rechzeitig geliefert worden ist.
    4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 tage, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 1/2v.H. des Rechnungsbetragen je nach Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Frist Verlängerung zu beliefern.
    5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung der des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
  5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
    1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmittel des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellwerks, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine kosten die Ladung durch den Auftragnehmer Auftragsnehmer gegen Bruch, transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
    2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegnstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 5 in Empfang zu nehmen.
    4. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegnständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehende Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenvorderung. Übersteig der Wert der für den Auftragnehmer bestehende Sicherheiten die Forderungen an den Auftragnehmer um mehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so ist der Auftragnehmer auf Verklangen des Auftraggebers insoweit zur Freigebe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
    2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Heraussage zu verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Liefere gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
    4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  7. Haftung für Mängel der Lieferung
    Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 Monate des Liefertag (Gefahrenübergang) infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihre Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Die Erststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzt Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
    1. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
    2. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten , frühsten jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
      • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
      • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder dritte
      • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
      • Bei übermäßiger Beanspruchung und
      • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebmittel und Austauschwerkstoffe.
    4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigen ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzteillieferung hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von den Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit von denen der Auftragnehmer sofort zu beständigen ist oder wenn, der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst, oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
    5. Von den durch die Ausbesserungen bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trät der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der angemessenen Kosten für den Aus -und Einbau.
    6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
    7. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder dritter, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
  8. Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt
    1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang entgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann dann auch vom Vortrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
    2. Liegt Leistungsverzug im Sinn des Abschnittes IV der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragsnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, das er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
    3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.
    4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines vom ihm zu vertretenden Mangels an im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
    5. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch bei Unmöglichkeit und Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
    6. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferstand entstanden sind.
  9. Haftung für Nebenpflichten
    Wenn durch verschulden des Auftragnehmers der geliefertre Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedinung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.
  10. Recht des Lieferers auf Rücktritt
    Für den fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vortrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen einen solchen Rücktritts bestehen nicht. Weil der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
  11. Gerichtsstand
    Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand- auch- für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder– nach seiner Wahl – der Sitz einer seiner Zweigniederlassungen.
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